EStG: § 68 Abs 5
Eine Schmutzzulage kann für Heizölzusteller nicht steuerfrei ausbezahlt werden, wenn diese während ihrer "aktiven" Arbeitszeit nicht in einem überwiegenden Ausmaß zwangsläufig einer erheblichen Verschmutzung ausgesetzt sind. Zur verlässlichen Beurteilung der einzelnen Arbeitsschritte und des überwiegenden Ausmaßes der zwangsläufigen Verschmutzung der Zusteller bedarf es konkreter Aufzeichnungen.