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Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes: Anwendung des § 101 ASVG auf Wiederholungsbescheide

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6861/13/2023 Heft 6861 v. 17.8.2023

ASVG: § 101

VwGH 31. 1. 2023, Ra 2022/08/0042

Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist nach § 101 ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

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