ASVG: § 18a
FLAG: § 2 Abs 3 lit d
Die Gewährung von Familienbeihilfe und die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Pflegekindes sind auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Pflegekindes möglich. Der Hinweis auf §§ 186 und 186a ABGB (nunmehr §§ 184 und 185 ABGB) in § 2 Abs 3 lit d FLAG muss in verfassungskonformer Auslegung so gelesen werden, dass behinderte Pflegekinder nicht schon allein aufgrund des Eintritts der Volljährigkeit keine Kinder mehr iSv § 2 Abs 3 FLAG sind.