KV-Wiener Stadtwerke: § 5 Abs 2
OLG Wien 24. 11. 2022, 10 Ra 58/22f
Gemäß § 5 Abs 2 des Kollektivvertrages der Wiener Stadtwerke gilt der "erste Arbeitsmonat" als Probemonat, soweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Probezeit nicht ausschließen oder kürzer vereinbaren. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei jederzeit gelöst werden.