KV-Arbeitskräfteüberlassung: Pkt XVI.5
Nach dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubs und Erhalt des Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses zurückzuzahlen (Pkt XVI.5 KVAÜ). Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass für den Arbeitnehmer keine Rückzahlungspflicht besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Kalenderjahres endet und im laufenden Jahr zumindest Urlaub im Ausmaß des jährlichen Urlaubsanspruchs (25 bzw 30 Tage) konsumiert wurde, ist doch davon auszugehen, dass der aktuelle Urlaubszuschuss für diesen Urlaub verbraucht wurde.