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Anmeldung von Au-pair-Kräften

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6861/2/2023 Heft 6861 v. 17.8.2023

Au-pair-Kräfte sind als "klassische" Dienstnehmer zur Sozialversicherung anzumelden, da sie grundsätzlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig werden. Bestimmte Entgeltbestandteile sind allerdings von der Beitragspflicht ausgenommen, und zwar der Wert der vollen freien Station samt Verpflegung (€ 196,20 monatlich) sowie jene Beträge, die der Dienstgeber für den privaten Krankenversicherungsschutz und für die Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen der Au-pair-Kraft aufwendet. Im Regelfall kommt es durch die Beitragsfreiheit dieser Bezüge in Verbindung mit einer Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit in den Au-pair-Verträgen dazu, dass das beitragspflichtige Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2023: € 500,91 monatlich) nicht übersteigt. Das Entgelt selbst ist nach dem jeweiligen Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte zu bemessen. Mehr dazu sowie weitere Infos zur Beschäftigung von Au-pair-Kräften sind dem ÖGK-Newsletter Nr 8/Juli 2023 zu entnehmen.

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