BAO: § 201
BFG 30. 5. 2023, RV/7101209/2017
Erweist sich eine bekannt gegebene Selbstberechnung einer Abgabe (hier: Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) als nicht richtig, hat die Abgabenbehörde die Möglichkeit, von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid im Rahmen des § 201 Abs 2 BAO vorzunehmen. Ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen, kommt eine weitere Festsetzung gemäß § 201 BAO (hier: nach Durchführung einer GPLA) nicht in Betracht. § 201 BAO sieht nur eine erstmalige Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben vor. Existiert in der selben Sache bereits eine Festsetzung gemäß § 201 BAO, kann eine neuerliche Festsetzung nur erfolgen, wenn - bei Vorliegen der Voraussetzungen - gesetzlich vorgesehene, die Rechtskraft durchbrechende Maßnahmen (zB Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO) gesetzt werden. (Revision vom BFG nicht zugelassen)