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Unwirksamkeit der Vereinbarung über eine Wiedereingliederungsteilzeit bei verspätetem Antritt

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6859/8/2023 Heft 6859 v. 2.8.2023

AVRAG: § 13a

ASVG: § 143d

Die Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Wiedereingliederungsteilzeit nach einer mindestens 6-wöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) setzt nicht nur die Bewilligung des Wiedereingliederungsgelds durch den Krankenversicherungsträger voraus - sodass die Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt schwebend unwirksam ist -, sondern auch den tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit innerhalb eines Monats nach Ende des Anlassfall-Krankenstands. Bei einem verspäteten Antritt, etwa wegen eines zwischenzeitigen neuerlichen Krankenstandes, wird die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.

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