AVRAG: § 13a
ASVG: § 143d
Die Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Wiedereingliederungsteilzeit nach einer mindestens 6-wöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) setzt nicht nur die Bewilligung des Wiedereingliederungsgelds durch den Krankenversicherungsträger voraus - sodass die Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt schwebend unwirksam ist -, sondern auch den tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit innerhalb eines Monats nach Ende des Anlassfall-Krankenstands. Bei einem verspäteten Antritt, etwa wegen eines zwischenzeitigen neuerlichen Krankenstandes, wird die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.