Tiroler G-VBG: § 81, § 110
OGH 23. 3. 2023, 9 ObA 5/23k
Das Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 unterscheidet bei Kindergartenhelferinnen zwischen Assistenzkräften ohne Ferien und Assistenzkräften mit Ferien: Die Dienstleistung für Assistenzkräfte ohne Ferien (§ 110 Abs 1 Tiroler G-VBG) richtet sich nach dem Kinderbetreuungsjahr (1. 9. bis zum 31. 8. des nachfolgenden Kalenderjahres), für Assistenzkräfte mit Ferien (§ 110 Abs 2 Tiroler G-VBG) richtet sich die Dienstleistung nach dem Kindergartenjahr (dieses beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien). Das Ausmaß des Erholungsurlaubs ist für beide Arbeitnehmergruppen gleich hoch (der Ausgleich erfolgt durch die unterschiedlichen Entlohnungsschemata), Urlaubsjahr ist das Kinderbetreuungsjahr. Zeiten einer (allfälligen) Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres gelten als verbrauchter Erholungsurlaub (§ 111 Abs 1 und 2 iVm § 104 Abs 1 lit c ["allfälligen"] bzw Abs 2 lit a Tiroler G-VBG).