VBG: § 5a, § 45a Abs 1
Wird ein Vertragslehrer zum Abteilungsvorstand bestellt, so ist die an ihn erteilte Weisung, sich an 5 Tagen in der Woche während der pädagogischen Kernzeit von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr in der Schule aufzuhalten, vom Gesetz gedeckt. Abteilungsvorstände müssen nämlich nach § 45a