In der aktuellen Ausgabe ihres Dienstgeber-Magazins DGservice (Nr. 5/April 2023) fasst die ÖGK die beitragsrechtlichen Grundsätze im Zusammenhang mit Postensuchfreizeit zusammen: Bei einer Dienstgeberkündigung steht dem Dienstnehmer auf sein Verlangen in jeder Woche der Kündigungsfrist Postensuchfreizeit im Ausmaß von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu. Nimmt der Dienstnehmer die Freizeit in Anspruch, ist das während dieses Zeitraumes zustehende Entgelt beitragspflichtig abzurechnen. Wird die Freizeit nicht gewährt, wandelt sich der Freizeitanspruch in einen Entgeltanspruch aus Anlass der Beendigung. Der Anspruch ist gemäß § 49 Abs 3 Z 7 ASVG beitragsfrei und führt zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung.