Die Ausgestaltung der Handlungsorganisation des Betriebsrates unterliegt dem Diskriminierungsverbot aufgrund der Weltanschauung. Mathy pflichtet der Auffassung bei, die den Betriebsrat als Arbeitnehmer-Organisation iSd GlBG interpretiert. Das führe aber zu einem erheblichen Spannungsverhältnis zum betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsrecht, denn die politische Gesinnung erweise sich als Unterfall der Weltanschauung iSd GlBG und sei auch vom Begriff der Weltanschauung iSd Unionsrechtes erfasst. Wenn daher ein Betriebsratsgremium, in dem zumindest eine Fraktion ein Naheverhältnis zu einer bestimmten politischen Fraktion des ÖGB aufweist, bei der Ausgestaltung seiner Handlungsorganisation auf die Fraktionszugehörigkeit abstellt, erweise sich dies idR als unmittelbare Diskriminierung. Damit sei unweigerlich auch ein Abstellen auf die politische Gesinnung des BR-Mitglieds verbunden. Mathy führt weiter aus, dass bei der Auswahl der Wahlwerber durch die wahlwerbende Gruppe § 20 Abs 2 GlBG sinngemäß zur Anwendung gelangt. Ein Abstellen auf die politische Gesinnung bei der Auswahl der Wahlwerber sei zulässig, solange dieses Erfordernis kohärent angewendet wird. Wenn der Betriebsrat allerdings bei der Ausgestaltung seiner Handlungsorganisation auf eine die politische Gesinnung indizierende Fraktionszugehörigkeit abstellt, komme eine Rechtfertigung nur im Wege des § 20 Abs 1 GlBG in Betracht.