Ein Initiativantrag zur Änderung des AMSG (3318/A BlgNR 27. GP ) sieht vor, dass sämtliche Sonderregelungen zur Kurzarbeit, die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffen wurden (insbesondere die Möglichkeit der abweichenden Beihilfenhöhe), noch einmal bis Ende September 2023 verlängert werden sollen, danach aber außer Kraft treten. Dies dient dem Übergang zur ursprünglichen Regelung vor der Pandemie, die ab Oktober 2023 gelten soll. Dauerhaft angepasst wird aber folgende Regelung zur Kurzarbeitsbeihilfe für Unternehmen: Ab Oktober 2023 soll sich die Beihilfe bereits ab dem vierten Monat, statt wie bisher ab dem fünften Monat, um die erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung erhöhen.