BGBl I 2023/31, ausgegeben am 20. 4. 2023
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Ausweitung des Investitionsfreibetrags
Aufgrund des Gebäudeausschlusses in § 11 Abs 3 Z 2 iVm § 8 EStG 1988 kann ein Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden. Da der mit dem ÖkoStRefG 2022 eingeführte Investitionsfreibetrag jedoch auch ökologische Akzente setzen will, wurde nunmehr ausdrücklich in § 11 Abs 3 Z 2 EStG 1988 geregelt, dass auch für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Heizungen (Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärmetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze) in Zusammenhang mit Gebäuden ein Investitionsfreibetrag zusteht.