Im Hinblick auf die außerordentlich hohen Inflationsraten in den letzten beiden Jahren wird die grundsätzlich vorgesehene Aliquotierung bei der erstmaligen Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025 ausgesetzt. Dies ist nach den Gesetzeserläuterungen erforderlich, da die Aliquotierung bei derart hoher Inflation besonders negative Effekte auf die Pensionshöhe nach sich ziehen kann, die auch für den weiteren Bezugszeitraum der Pension maßgeblich sind. Wer heuer bzw 2024 in Pension geht, wird damit unabhängig vom genauen Zeitpunkt des Pensionsantritts schon im darauffolgenden Jahr die volle Inflationsabgeltung erhalten. Nach den geltenden Bestimmungen hängt das Ausmaß der ersten Pensionserhöhung davon ab, in welchem Monat man im Jahr zuvor die Pension angetreten hat. (BGBl I 2023/36)