RL 2009/38/EG : Anhang I
ArbVG: § 171 f, §§ 191 ff
Der Europäische Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dabei sehen weder die RL 2009/38/EG noch die Bestimmungen im ArbVG (§ 197 iVm § 186 ArbVG) vor, dass der europäische Betriebsrat zur Vermeidung einer Kostenbelastung der zentralen Leitung vorrangig eine Rechtsberatung durch eine gesetzliche Interessenvertretung oder durch den Gewerkschaftsbund in Anspruch nehmen muss (hier: Beratung durch ein auf die Schulung und Beratung von Europäischen Betriebsräten, SE-Betriebsräten und besonderen Verhandlungsgremien spezialisiertes Unternehmen). Dabei sind von der zentralen Leitung auch die Kosten für mehrere Sachverständige zu übernehmen, sofern die Expertise mehrerer Sachverständiger notwendig ist.