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Übernahme der Beratungskosten für Europäischen Betriebsrat durch zentrale Leitung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6846/10/2023 Heft 6846 v. 26.4.2023

RL 2009/38/EG : Anhang I

ArbVG: § 171 f, §§ 191 ff

Der Europäische Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dabei sehen weder die RL 2009/38/EG noch die Bestimmungen im ArbVG (§ 197 iVm § 186 ArbVG) vor, dass der europäische Betriebsrat zur Vermeidung einer Kostenbelastung der zentralen Leitung vorrangig eine Rechtsberatung durch eine gesetzliche Interessenvertretung oder durch den Gewerkschaftsbund in Anspruch nehmen muss (hier: Beratung durch ein auf die Schulung und Beratung von Europäischen Betriebsräten, SE-Betriebsräten und besonderen Verhandlungsgremien spezialisiertes Unternehmen). Dabei sind von der zentralen Leitung auch die Kosten für mehrere Sachverständige zu übernehmen, sofern die Expertise mehrerer Sachverständiger notwendig ist.

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