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BEinstG: Stimmenthaltung im Behindertenausschuss macht Zustimmung zur Kündigung rechtswidrig

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6724/10/2020 Heft 6724 v. 12.11.2020

BEinstG: § 8 Abs 2, § 13 Abs 2

Die Kündigung eines begünstigten Behinderten darf von einem Dienstgeber grundsätzlich erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice zugestimmt hat. Da das Gesetz eine Stimmenthaltung bei der Abstimmung im Behindertenausschuss nicht vorsieht, ist eine solche - bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides - unzulässig.

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