AVRAG: § 7i Abs 3 idF BGBl I 2011/24
VwGH 20. 9. 2017, Ra 2017/11/0031
Die strafbare Handlung bei der gesetzwidrigen Unterentlohnung gemäß § 7i Abs 3 AVRAG idF BGBl I 2011/24 liegt im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers und dauert als Dauerdelikt an, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Daraus leitete der VwGH ab, dass (jedenfalls) mit dem Ende einer Beschäftigung (fallbezogen die Abmeldung eines Dienstnehmers in auftragsschwachen Zeiträumen und die Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt) die strafbare Handlung gemäß § 7i Abs 3 AVRAG endet und gleichzeitig die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt (vgl VwGH 23. 10. 2014, Ra 2014/11/0063, ARD 6438/12/2015).