ABGB: § 1155
OGH 27. 9. 2017, 9 ObA 80/17f
Nach der Rechtsprechung ist für einen Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB allein entscheidend, ob der Dienstnehmer zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Dienstgebers lagen, daran gehindert worden ist. Es wurde bereits ausgesprochen, dass die Leistungsbereitschaft nicht nur eine Frage des Wollens, sondern auch des Könnens ist. Kann der Dienstnehmer die Dienstpflicht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen (zB mangelnde Dienstfähigkeit), nicht erfüllen, dann wird er nicht durch Umstände, die auf Dienstgeberseite liegen, am Dienst gehindert. Entfällt der Dienst aus Gründen, die in der Sphäre des Dienstnehmers liegen, kommt § 1155 ABGB nicht zum Tragen; die Problematik verlagert sich in diesem Fall in den Bereich der Entgeltfortzahlung (vgl OGH 28. 3. 2007, 9 ObA 143/06d, ARD 5779/3/2007).