In einem interessanten Fall hat das deutsche Bundesarbeitsgericht geklärt, dass ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern eine Grippeschutzimpfung in seinen Räumlichkeiten durch die Betriebsärztin anbietet und die anfallenden Kosten übernimmt, grundsätzlich nicht für auftretende Impfschäden haftet. Das BAG lehnte die Haftung des Arbeitgebers ab, weil er keine Pflichten gegenüber der Arbeitnehmerin verletzt hat. Zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber sei kein Behandlungsvertrag zustande gekommen, aus dem der Arbeitgeber zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre. Der Arbeitgeber war aber auch nicht aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Arbeitnehmerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären, und musste sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Betriebsärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen. (Deutsches Bundesarbeitsgericht 21. 12. 2017, 8 AZR 853/16)