Das LSD-BG sieht für Konzerne für bestimmte Entsende-Sachverhalte Ausnahmen vom Geltungsbereich vor (in der Praxis als "Konzernprivileg" bezeichnet), bei denen weder eine Meldepflicht besteht noch eine Lohnkontrolle stattfindet. Die beiden nur für Konzerne anwendbaren, inhaltlich besonders bedeutsamen Ausnahmen betreffen