ArbVG: § 122
StGB: § 283 Abs 2
Beantwortet ein Betriebsratsmitglied die kritischen und zum Teil beleidigenden Kommentare auf einer öffentlichen Facebook-Seite gegen FPÖ-Sympathisanten mit der Äußerung, "Ihr linkslinken Dummschwätzer habt wohl mächtig Angst vor Sonntag!! Besser wäre es für euch Parasiten, ihr sucht euch eine Arbeit! Linkes Dreckspack!!!", rechtfertigt diese Beleidigung auch dann nicht die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung bzw Kündigung des Betriebsratsmitglieds, wenn in dessen Facebook-Profil der Name seines Arbeitgebers angeführt wird. Durch das Posting wird weder der Straftatbestand der Verhetzung erfüllt noch liegt eine gröbliche Ehrverletzung des Arbeitgebers bzw von Arbeitskollegen oder eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung vor.