ArbVG: § 96a Abs 1 Z 1
DSG 2000: § 20, § 50c Abs 1
Geht mit einer geplanten Videoüberwachung im Betrieb die Ermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer einher, ist für die Videoüberwachung idR die Zustimmung des Betriebsrats und der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG notwendig. Zusätzlich muss die geplante Videoüberwachung der Datenschutzbehörde gemeldet werden und im Registrierungsverfahren - soweit erforderlich - die Betriebsvereinbarung vorgelegt werden.