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Registrierung einer Videoüberwachung und Zustimmungspflicht des Betriebsrates

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6582/5/2018 Heft 6582 v. 18.1.2018

ArbVG: § 96a Abs 1 Z 1

DSG 2000: § 20, § 50c Abs 1

Geht mit einer geplanten Videoüberwachung im Betrieb die Ermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer einher, ist für die Videoüberwachung idR die Zustimmung des Betriebsrats und der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG notwendig. Zusätzlich muss die geplante Videoüberwachung der Datenschutzbehörde gemeldet werden und im Registrierungsverfahren - soweit erforderlich - die Betriebsvereinbarung vorgelegt werden.

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