FinStrG: § 33
OGH 11. 10. 2017, 13 Os 79/17t
Nach § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs 1 oder 2 bewirkt, wenn die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.