AZG: § 1
StVO: § 97 Abs 1
Beschäftigt ein Unternehmen Arbeitnehmer als "Transportbegleiter" iSd § 97 StVO zur Begleitung von Sondertransporten, unterliegen diese Arbeitnehmer trotz der Übertragung hoheitlicher Aufgaben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Bestimmungen des Arbeitzeitgesetzes. Daran ändert es nichts, dass das Weisungsrecht des Dienstgebers hinsichtlich der Modalitäten der Transportbegleitung eingeschränkt ist - so durch die Vorgaben in den Transportbewilligungsbescheiden bzw durch gesetzliche Vorschriften wie § 97 Abs 4 StVO hinsichtlich verkehrspolizeilicher Anordnungen der Transportbegleiter in ihrer Funktion als Organe der Straßenaufsicht. Trotz der Übertragung hoheitlicher Befugnisse liegt auch kein "Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft" iSd Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 AZG vor.