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BFG: Schmutzzulage auch während des Urlaubs steuerfrei

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6579/17/2017 Heft 6579 v. 21.12.2017

EStG: § 68

Eine Schmutzzulage für einen Rauchfangkehrer iHv rund 18 % des Grundlohnes ist als angemessen zu beurteilen und kann daher steuerfrei ausbezahlt werden.Auch die während des Urlaubs ausbezahlte Schmutzzulage ist als begünstigt zu behandeln. Nach § 68 Abs 7 EStG bleiben nämlich auch Zulagen, die bei Krankenstand weitergezahlt werden, steuerbefreit. Auch wenn der Gesetzgeber nicht konkret auf das Urlaubsentgelt Bezug genommen hat, ist der Schluss zulässig, dass er die Steuerfreiheit bei der Fortzahlung des Entgelts während des Urlaubs stillschweigend vorausgesetzt und somit nicht als gesondert regelungsbedürftig erachtet hat.

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