BEinstG: § 7b Abs 1 Z 7
Es stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen einer Behinderung dar, wenn eine Arbeitnehmerin gekündigt wird, kurz nachdem sie ihrem Vorgesetzten mitgeteilt hat, dass Ärzte bei ihr den Verdacht auf Fibromyalgie geäußert haben und sie aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen in den Händen ihre Tätigkeit im Außendienst nicht mehr länger durchführen kann.