Mit BGBl II 2017/364 wurde die Höhe der Auflösungsabgabe gemäß § 2b AMPFG für das Jahr 2018 wie erwartet mit € 128,- festgesetzt (bisher: € 124,-).
Mit BGBl II 2017/364 wurde die Höhe der Auflösungsabgabe gemäß § 2b AMPFG für das Jahr 2018 wie erwartet mit € 128,- festgesetzt (bisher: € 124,-).