ASVG: § 101
VwGH 13. 9. 2017, Ra 2016/08/0174
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt erkannte dem Revisionswerber für die Folgen eines Arbeitsunfalls vom 28. 7. 2005 zunächst eine vorläufige Versehrtenrente in der Höhe von 25 % der Vollrente und ab 1. 6. 2007 eine Dauerrente in selber Höhe zu. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.