Stmk L-DBR: § 283 Abs 5
OGH 27. 9. 2017, 9 ObA 90/17a
Die Klägerin ist nach der Dienstzweigeverordnung (Anlage zum Stmk L-DBR) in die Verwendungsgruppe C ("Fachdienst") eingestuft. Gestützt auf § 283 Abs 5 Stmk L-DBR begehrt sie eine Ergänzungszulage auf jene Entlohnung, die der Verwendungsgruppe B ("Gehobener Dienst") entspricht. § 283 Abs 5 Stmk L-DBR sieht einen derartigen Anspruch auf eine Ergänzungszulage für den Fall vor, dass ein Vertragsbediensteter vorübergehend (aber mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage) zu Arbeiten herangezogen wird, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe versehen werden. Für die Dauer dieser Verwendung gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte.