VBG: § 84 Abs 5 Z 2 lit b
OLG Wien 27. 7. 2017, 8 Ra 9/17b
Der Kläger war von 1. 2. 2000 bis 30. 6. 2000 zunächst in einem befristeten Dienstverhältnis und von 4. 9. 2000 bis 31. 8. 2002 in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Wien als Vertragslehrer tätig. Das zweite Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung, es wurde damals keine Regelung über die Abfertigung getroffen. Von 30. 8. 2001 bis 31. 12. 2015 stand der Kläger als Vertragsleher in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zur beklagten Republik Österreich. Anlässlich der Beendigung dieses Dienstverhältnisses wegen Alterspensionierung wurde ihm eine Abfertigung in Höhe von vier Monatsentgelten ausbezahlt. Bei deren Berechnung ging der beklagte Dienstgeber von einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von 14 Jahre, neun Monate und einen Tag aus, weil für die Bemessung der Abfertigung ausschließlich die Dienstverhältnisse zum Land Wien von 1. 2. 2000 bis 30. 6. 2000 und zum Bund von 30. 8. 2001 bis 31. 12. 2015 heranzuziehen seien. Die Zurechnung des unbefristeten Dienstverhältnisses zum Land Wien sei gemäß § 84 Abs 5 Z 2 lit b VBG ausgeschlossen, weil dieses Dienstverhältnis in einer Weise beendet worden sei, durch die der Abfertigungsanspruch erloschen sei (nämlich durch einvernehmliche Auflösung).