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Alterspension setzt Antrag voraus

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6576/16/2017 Heft 6576 v. 30.11.2017

ASVG: § 361

OGH 10. 10. 2017, 10 ObS 127/17z

Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 194 GSVG). Eine Leistungsgewährung ist daher nur aufgrund eines Antrags zulässig (vgl ​OGH 30. 6. 2015, 10 ObS 51/15w, ARD 6465/17/2015).

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