ABGB: § 870
OLG Wien 30. 5. 2017, 7 Ra 108/16b
Eine Dienstnehmerkündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung kann wie jedes andere Rechtsgeschäft nach den allgemeinen Regeln angefochten werden. Von der Rechtsprechung wird eine Drohung als rechtswidrig erachtet, wenn an sich erlaubte Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges dienen, auf den der Drohende keinen Anspruch hat oder wenn Mittel und Zweck für sich betrachtet zwar nicht rechtswidrig sind, aber das Mittel zur Erreichung dieses Zwecks nicht angemessen ist, was nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden zu werten ist.