ZPO: § 228
OGH 27. 9. 2017, 9 ObA 100/17x
Bei einer Dienstbeurteilung durch den Dienstgeber handelt es sich um eine Rechtshandlung, die zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer von Bedeutung ist bzw unter bestimmten Voraussetzungen von Bedeutung sein kann. Rechtshandlungen können aber nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSd § 228 ZPO sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt.