BAG § 18
MSchG § 15
Während durch die Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes ua die gesetzliche oder kollektivvertragliche Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gehemmt wird, kommt es durch die Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG zu keiner Hemmung der Weiterverwendungszeit. Endet demnach ein Lehrverhältnis während der Karenz und beginnt unmittelbar danach ein befristetes Dienstverhältnis zwecks Weiterverwendung des ausgelernten Lehrlings, so wird dessen Ablauf durch die Karenz nicht gehemmt und das (befristete) Dienstverhältnis endet - wie vereinbart - durch Zeitablauf.