ASVG: § 18b Abs 1
BPGG: § 4a
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG setzt ua voraus, dass die betreffende Person den Angehörigen "unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft" pflegt, worunter ein durchschnittlicher Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw ab 60 Stunden monatlich zu verstehen ist. Für die Ermittlung des Pflegeaufwandes ist die Anzahl der Pflegestunden, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden, anhand des BPGG bzw der EinstV zu ermitteln. Dies gilt auch für Fälle, in denen im Pflegegeldverfahren keine funktionsbezogene Beurteilung des Pflegebedarfs nach § 4 BPGG, sondern eine - in § 4a BPGG für bestimmte Behindertengruppen (hier: Rollstuhlfahrer) vorgesehene - diagnosebezogene Mindesteinstufung erfolgt ist bzw zu erfolgen hätte.