Wird die in der Österreichischen Baugeräteliste 2009 ausgewiesene Nutzungsdauer von Baugeräten auch für die steuerliche AfA herangezogen (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer iSd § 7 Abs 1 EStG), dann ist die in der Liste ausgewiesene Nutzungsdauer um 50 % zu erhöhen. Diese Vorgangsweise wurde ein weiteres Mal verlängert und gilt nun auch für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. 1. 2018 beginnen. (Info des BMF vom 27. 2. 2017, BMF-010203/0095-VI/6/2017.)