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Verländerung des Wohnbauförderungsbeitrages

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6539/3/2017 Heft 6539 v. 9.3.2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) sieht vor, dass als erster Schritt für mehr Abgabenautonomie der Länder der Wohnbauförderungsbeitrag mit Wirkung vom 1. 1. 2018 zu einer ausschließlichen Landesabgabe mit voller Autonomie für die Länder hinsichtlich des Tarifs wird. Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, wurde vereinbart, dass der Bundesgesetzgebung grundsätzlich die Gesetzgebung vorbehalten bleibt, die Landesgesetzgeber können hingegen die Höhe des Tarifs festlegen, und zwar ohne bundesgesetzliche Vorgabe einer Ober- oder Untergrenze. Die Verländerung des Wohnbauförderungsbeitrags wird in § 9, § 16 und § 21 FAG 2017 umgesetzt. Die erforderlichen abgabenrechtlichen Bundes- und Landesgesetze werden im Laufe des Jahres 2017 zu beschließen sein. (BGBl I 2016/116)

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