Um die Wiedereingliederung von über 50-jährigen Arbeitnehmern zu verbessern, hat der Nationalrat über einen Initiativantrag der NEOS eine Änderung des § 105 ArbVG beschlossen. Die derzeitige Regelung des § 105 Abs 3b ArbVG sieht für Arbeitnehmer über 50 Jahren einen höheren Kündigungsschutz vor, wenn diese bereits beschäftigt waren bzw kommt dieser Kündigungsschutz zum Tragen, wenn über 50-Jährige mindestens zwei Jahre im Betrieb beschäftigt sind. Nunmehr wird der allgemeine Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr überschritten haben, an den von jüngeren Arbeitnehmern angeglichen. Es soll deshalb bei einem Sozialvergleich oder der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung das Alter nicht mehr gesondert, sondern nach demselben Maßstab wie bei jüngeren Arbeitnehmern herangezogen werden. Die Neuregelung gilt aber nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. 7. 2017 begründet wird; für bestehende Dienstverhältnisse ändert sich nichts. (Initiativantrag 1140/A BlgNR 25. GP ).