ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 12. 10. 2016, Ra 2015/08/0173
Im vorliegenden Fall bestritt ein Laboratorium im Bereich der klinischen Pathologie, dass zwei für das Laboratorium tätige Ärztinnen echte Dienstnehmerinnen iSd § 4 Abs 2 ASVG seien. Das Laboratorium begründete dies damit, dass die Ärztinnen neben ihrer Tätigkeit für das Laboratorium auch anderen Erwerbstätigkeiten nachgegangen seien und daraus ein Entgelt bezogen hätten. Die Erstmitbeteiligte sei "für drei verschiedene Auftraggeber" und die Zweitmitbeteiligte "hauptberuflich" als Ärztin in einem Krankenhaus tätig gewesen. Der VwGH teilte die Ansicht des Laboratoriums nicht und führte Folgendes aus: