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Unterbringung in Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher - keine Beitragszeiten

SozialversicherungARD 6312/7/2013 Heft 6312 v. 29.3.2013

§ 236 ASVG, § 21 Abs 2 StGB - Zeiten, die ein Versicherter im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB verbringt (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher), sind - ebenso wie Zeiten einer Strafhaft - trotz der dort erbrachten Arbeitsleistungen in der Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen (hier: betreffend Erfüllung der Wartezeit für eine Invaliditätspension).

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