§ 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG - Im Falle eines österreichischen Botschafters, der mit seiner Familie an den Beschäftigungsort im Ausland übersiedelt, kann die Aufrechterhaltung der - familiengerechten - Wohnung im Inland während des Auslandsaufenthalts keine steuerliche Berücksichtigung finden, weil diese Form der „Wohnvorsorge“ für eine Einberufung bzw Dienstreise ins Inland der Lebensführung zuzurechnen ist und auch keine doppelte Haushaltsführung vorliegt.