Zusammengestellt von der ARD-Redaktion
Einarbeitungszeitraum
In Verbindung mit Feiertagen besteht oftmals der Wunsch, einzelne Arbeitstage einzuarbeiten, um eine längere Freizeit zu ermöglichen; insbesondere bei Fenstertagen oder zu Weihnachten und dem Jahreswechsel. Dementsprechend sieht das AZG vor, dass Werktage, die vor oder nach einem Feiertag liegen („Fenstertage“), gemäß § 4 Abs 3 AZG an den Werktagen von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen eingearbeitet werden können, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen. Das Einarbeiten kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowohl vor als auch nach den eingearbeiteten Tagen vereinbart werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei 10 Stunden, die wöchentliche Gesamtarbeitszeit darf 50 Stunden nicht überschreiten.