OGH 29. 3. 2012, 9 ObA 77/11f
→ in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Urteil OLG Linz 16. 2. 2011, 12 Ra 110/10y, ARD 6150/6/2011
§ 1295, 1330 ABGB - Schäden, die ein Arbeitnehmer einem anderen Arbeitnehmer zufügt, sind nach allgemeinem Schadenersatzrecht zu ersetzen. Dies gilt bei Personenschäden jedenfalls dann, wenn es sich beim schädigenden Arbeitnehmer nicht um eine dem Arbeitgeber nach § 333 Abs 4 ASVG gleichgestellte Person handelt. Ob dem schädigenden Arbeitnehmer die Stellung eines BR-Mitglieds zukommt, spielt für die Frage der Anwendbarkeit der allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen keine Rolle (vgl OGH 1. 12. 1999, 9 ObA 234/99y, ARD 5196/48/2001).