§ 53 Abs 2 BRGO, § 114 ArbVG - § 114 Abs 1 ArbVG sieht vor, dass der Betriebsrat dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse „für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen“ kann, was trotz fehlender ausdrückliche Regelung grundsätzlich auch die Möglichkeit eines Widerrufs dieser Kompetenzübertragung durch den BR miteinschließt. Insoweit nun aber die Betriebsrats-Geschäftsordnung die Widerrufsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen nur bei Vorliegen „wichtiger Gründe“ zulässt und damit die Widerrufsmöglichkeit beschränkt, weicht die BRGO in unzulässiger Weise von den Vorgaben des Gesetzes ab. Der fünfte Satz des § 53 Abs 2 BRGO wurde daher vom VfGH wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.