§ 30 ArbVG - Eine Betriebsvereinbarung, die im Betrieb und beim Betriebsrat aufliegt und auf die der Betriebsrat auf seiner Homepage hingewiesen hat, ist ordnungsgemäß kundgemacht. Mit dem Hinweis auf die Betriebsvereinbarung auf der Homepage ist sichergestellt, dass die Arbeitnehmer jederzeit beim Betriebsrat (oder auch in der Personalabteilung) Einsicht begehren können, sodass sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Kundmachung der Betriebsvereinbarung - und damit für die normative Wirkung dieser Vereinbarung - verwirklicht sind. Dass die (mit Veröffentlichung des Hinweises auf der Homepage des Betriebsrates bewirkte) Kundmachung erst viele Jahre nach Abschluss der Betriebsvereinbarung erfolgt ist, steht deren normativer Wirkung ab diesem Zeitpunkt nicht entgegen.