Art XVI KV-Handelsangestellte - Nach dem Wortlaut des Art XVI.1.b KV-Handelsangestellte ist der Dienstort des Angestellten ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte des Arbeitgebers bzw jenes Gemeindegebiets, in dem die Betriebsstätte liegt. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten (Filialen) und erbringt eine „Bezirksleiterin“ ihre Tätigkeiten ausschließlich in den Filialen ihres Verkaufsbezirks, sind „Dienstort“ der Arbeitnehmerin die Gemeindegebiete jener Gemeinden im Verkaufsbezirk, in denen der Arbeitgeber eine Betriebsstätte unterhält, bzw der örtliche Bereich im Umkreis von 12 Straßenkilometern von diesen Filialen. Ist die zweite Anspruchsvoraussetzung des KV für Tagesgelder, nämlich eine Dauer der Fahrten zwischen den Dienstorten von mehr als 3 Stunden, nicht erfüllt (hier: maximale Entfernung 84,8 km), besteht daher jedenfalls kein Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung nach dem KV-Handelsangestellte.