§ 25 KO (IO), § 29 AngG, § 15 Abs 4 MSchG - Tritt eine Arbeitnehmerin während ihrer Karenz begünstigt nach § 25 KO (IO) aus, so gebührt die Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung, wobei der Zeitraum für die Kündigungsentschädigung grundsätzlich nur nach den im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegenden Umständen zu bestimmen ist. Eine weitere Schwangerschaft, die zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung noch nicht bestanden hat, führt daher nicht zur Verlängerung des Zeitraums der Kündigungsentschädigung.