§ 2 Abs 5 Z 2 UStG - Noch bis 31. 3. 2012 können Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht gegen ihren Willen von der Anwendung des § 2 Abs 5 Z 2 UStG (umsatzsteuerliche Liebhaberei) ausgeschlossen werden.
Info des BMF 16. 2. 2012, BMF-010219/0027-VI/4/2012
Nach Rz 173 LRL 2012 ist bei Betrieben und Einrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts Liebhaberei iSv § 1 Abs 2 LVO von vornherein nicht anzunehmen (Anm d Red: Liebhabereivermutung für Tätigkeiten, die typischerweise einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder auf diese zurückzuführen sind, und für „kleine Vermietung“) . Dies gilt auch für Betätigungen von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Damit kann - abweichend von Abschnitt 24.2 der LRL 1997 - Liebhaberei bei Körperschaften öffentlichen Rechts auch gegen ihren Willen ausgeschlossen werden.